muckebude GbR Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem entsprechenden Vertrag der Musikschule. Minderjährige können nur von Erziehungsberechtigten angemeldet werden. Die Anmeldung ist verbindlich und wird mit Erhalt des unterschriebenen Vertrages durch die muckebude rechtswirksam. Der Vertrag ist nur Gültig, wenn alle Unterschriften geleistet sind. Dies beinhaltet das SEPA Formular, die AGB und Datenschutzerklärung und die Vertragsunterschrift. Der Vertrag muss vor Beginn der Vertragslaufzeit eingereicht und unterschrieben sein, ansonsten besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht. Der Vertrag für 2er und Band Gruppenunterricht ist erst gültig, wenn alle Parteien einen vollständigen vertrag abgegeben haben. Die ersten vier Unterrichtseinheiten nach der kostenlosen Probestunde sind Schnupperzeit, in der sie jederzeit kündigen können.
Muckebude Bands müssen aus mindestens drei Personen bestehen.

2a. Entgelt
Das Unterrichtsentgelt wird monatlich per SEPA Lastschrift eingezogen. Beginnt ein Unterrichtsvertrag während des laufenden Monats, werden lediglich die bis zum Monatsende verbleibenden Stunden mit dem Einzelstunden Preis berechnet und per SEPA Lastschrift eingezogen. Jedes Unterrichtsjahr kalkuliert die muckebude mit 36 Unterrichtseinheiten bei wöchentlichen Verträgen beziehungsweise 18 Unterrichtsstunden bei 14 tägigen Verträgen (Ferien und Feiertage raus gerechnet) Diese haben einen festen Preis pro Jahr. Der Gesamtpreis für diese Unterrichtsstunden wird dann durch 12 geteilt und daraus ergibt sich die Beitragshöhe für jeden Monat. Über die Unterrichtsentgelte informiert die Musikschule in der jeweils geltenden Fassung der Tarifaufstellung, die auf der Website der muckebude eingesehen werden kann.

2b. Entgelt musikalische Früherziehung
Das Unterrichtsentgelt wird monatlich per SEPA Lastschrift eingezogen. Die Fälligkeit des Unterrichtsbeitrages beginnt immer im September mit Beginn des Kurses und endet spätestens zum 31. Juli des Jahres, in dem das angemeldete Kind eingeschult wird. Bis zur Kündigung oder automatischen Beendigung des Vertrages, wird der Beitrag durchgehend fällig.

3. Geschwisterrabatt
Die muckebude GbR gewährt ein Geschwisterrabatt von ca. 10% ab dem zweiten Vertrag mit der muckebude GbR. Rabattiert wird der jeweils günstigste Vertrag der Geschwisterkinder.

4. Kündigung
Der Unterrichtsvertrag kann schriftlich jederzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, ab dem nächsten Monatsbeginn nach dem Erhalt der Kündigung. Die muckebude hat jederzeit das Recht, ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Hierbei gilt eine Kündigungsfrist bis jeweils zum Ende des Laufenden Monats. Kündigt bei 2er Gruppen oder Bandunterricht eine Partei den Unterricht, so läuft der Vertrag für alle Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist aus.
Während der vorher festgelegten Schnupperzeit von vier Unterrichtseinheiten, kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden und es werden nur die Beiträge für gegebene Unterrichtseinheiten fällig.
  Kündigt bei 2er Gruppen oder Bandunterricht eine Partei den Unterricht in der Schnupperzeit, so gelten auch alle anderen Verträge der Gruppe als gekündigt. Auch hierbei zahlen alle nur die bis dahin besuchten Stunden. Letzter Kündigungstermin für die Schnupperzeit, ist der Tag vor der fünften Unterrichtsstunde. Danach wird der Vertrag bindend. 
Für muckebude Bands gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.

4b. Kündigung der musikalischen Früherziehung
Während der vorher festgelegten Schnupperzeit von vier Unterrichtseinheiten, kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden und es werden nur die Beiträge für gegebene Unterrichtseinheiten fällig. Alle Verträge der musikalischen Früherziehung, enden automatisch zum 31. Juli des Jahres, in dem das angemeldete Kind eingeschult wird. Auf besonderen Wunsch dürfen auch Grundschulkinder an der musikalischen Früherziehung teilnehmen. 
Frühzeitige Kündigung ist in jedem Jahr zum drei Terminen möglich. Diese sind jeweils der: 
30.11.XXXX
31.03.XXXX
31.07.XXXX
. Die Kündigung ist nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Vormonats bei uns eingegangen ist.

5. Unterrichtszeit
Für die Musikschule gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemein bildenden Schulen im Bundesland Nordrhein Westfalen.

6a. Unterrichtsorganisation
 Einzel und Gruppenunterricht
Kann der/die angemeldete Schüler/in nicht zum Unterricht erscheinen, bittet die Musikschule um frühzeitige Nachricht. Es besteht kein Anspruch auf einen Nachhol- oder Ersatztermin oder auf Rückzahlung des Unterrichtsentgeltes. Wenn eine oder mehrere Personen im Gruppenunterricht fehlen, können die anderen ihre Stunde wahrnehmen. Für die fehlenden Personen, verfällt auch hier das Anrecht auf die Stunde. Kann der Unterricht nicht stattfinden, weil die Lehrkraft verhindert oder erkrankt ist, bietet die Musikschule einen Ersatztermin an, oder eine geeignete Vertretung übernimmt den Unterricht. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht. In Ausnahmefällen wird eine Gutschrift bzw. Rückerstattung von Unterrichtsentgelt vorgenommen. Falls es aus organisatorischen Gründen notwendig wird, kann die Musikschule die Unterrichtszeit ändern oder eine andere Lehrkraft mit dem Unterricht beauftragen. Es sind maximal drei Probestunden pro Person möglich. Die zweite und dritte Probestunde ist Kostenpflichtig. Die Schnupperzeit muss spätestens drei Tage nach der Probestunde in Anspruch genommen werden, ansonsten verfällt der Anspruch auf den Unterrichtsplatz.

6b. Muckebude Bands
Muckebude Band müssen mind. 3 Personen und dürfen maximal 6 Personen sein.

6c. Unterrichtsorganisation musikalische Früherziehung
Kann der/die angemeldete Schüler/in nicht zum Unterricht erscheinen, bittet die Musikschule um frühzeitige Nachricht. Es besteht kein Anspruch auf einen Nachhol- oder Ersatztermin oder auf Rückzahlung des Unterrichtsentgeltes. Kann der Unterricht nicht stattfinden, weil die Lehrkraft verhindert oder erkrankt ist, bietet die Musikschule einen Ersatztermin an, oder eine geeignete Vertretung übernimmt den Unterricht. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht. In Ausnahmefällen wird eine Gutschrift bzw. Rückerstattung von Unterrichtsentgelt vorgenommen. Falls es aus organisatorischen Gründen notwendig wird, kann die Musikschule die Unterrichtszeit ändern oder eine andere Lehrkraft mit dem Unterricht beauftragen.
 Die Kurse enden immer mit den Sommerferien und beginnen in der ersten Septemberwoche.

6d. Unterrichtsorganisation | Langzeit Ausfall des Unterrichts wegen Krankheit einer Schülerin oder eines Schülers
Die folgenden Zeiträume gelten immer für Fehlzeiten die die Schülerin oder der Schüler ohne Unterbrechung nicht kommen kann. Ferien und Feiertage gehören ebenfalls zu den Zeiträumen dazu und werden in die Fehlzeiten mit eingerechnet.
Fehlzeit Woche 1 -3: Die Schülerin / der Schüler müssen den vollen Beitrag ohne Rückvergütung bezahlen.
Fehlzeit Woche 4 (4 Unterrichtseinheiten konnten am Stück nicht wahrgenommen werden): Die Schülerin / der Schüler bekommt eine Rückvergütung von 50% des monatlichen Unterrichtsbeitrages.
Fehlzeit ab Woche 5: Alle Unterrichtsbeiträge werden gestoppt, bis die Schülerin / der Schüler wieder zum Unterricht kommen kann.
Langzeit Ausfall des Unterrichts wird nur mit einem ärtzlichen Atest akzeptiert.

7. Aufsicht
Die Musikschule übernimmt eine Aufsichtspflicht nur während der Unterrichtszeit. Sie beginnt beim Betreten und endet beim Verlassen des Unterrichtsraumes.

8. Erhöhung des Unterrichtsentgeltes
Im Falle einer Erhöhung des Unterrichtsentgeltes wird die Musikschule hierüber rechtzeitig schriftlich informieren. Eine Erhöhung des Unterrichtsentgeltes berechtigt zu einer Sonderkündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Wird der Unterrichtsvertrag nicht gekündigt, gilt dies als Zustimmung zur Entgelterhöhung.

9. Sonderkurse
Für muckebude Kurse und muckebude Workshops gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

10. Außerordentliche Kündigung durch die Musikschule
Die Musikschule behält sich vor, aus wichtigem Grund den Unterrichtsvertrag fristlos zu kündigen, insbesondere wegen mehrfachen unentschuldigten Fehlens, bei Verstößen gegen die Schulordnung oder nach zweimaligem Nichtzahlen des Unterrichtsentgeltes.

11. Mahngebühren/Bearbeitungsgebühren
Die Musikschule ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und sonstige entstehende Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die jeweilige Höhe der Mahngebühren ergibt sich aus der jeweils geltenden Fassung der Tarifaufstellung.

12. Wirksamkeit von Abreden
Schriftliche Anträge und mündliche Abreden sind nur dann rechtswirksam, wenn sie seitens der Musikschule schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarungen mit Lehrkräften, die Bestandteile des Unterrichtsvertrages betreffen, haben keine Rechtskraft.

13. Schadenersatz
Die Musikschule haftet für Schäden nur, soweit deren Verursachung auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Körperschäden (ggf. auch mit Todesfolge) oder die Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht.

14. Datenschutz
Die Musikschule erhebt, speichert und verarbeitet die Angaben des Unterrichtsvertrags, jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses. Diese Angaben werden teilweise an die Lehrkräfte weitergegeben. Die Lehrkräfte sind auf die Beachtung des Datenschutzes verpflichtet.

15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

16. Erfüllungsort ist Siegen
Diese AGB sind Teil des Unterrichtsvertrages.
 Sie sind ab dem 01.05.2022 gültig und ersetzen alle vorherigen Schulordnungen.
Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
1. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
– den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
– gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
– die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
– wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
– gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
– gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
– die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
– das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
– wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
– das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
– ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
– das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Passende Erwägungsgründe
(60) Informationspflicht (61) Zeitpunkt der Information (62) Ausnahmen von der Informationspflicht
Passende Paragraphen des BDSG
§ 4 BDSG Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume § 29 BDSG Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten § 32 BDSG Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person